Chip- und Registrierungspflicht von Hunden in Österreich ab 30. Juni 2008!
Auf Grund einer Novelle des Tierschutzgesetzes TSchG §24a müssen Hunde ab dem 30. Juni 2008 mit einem Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet werden. Hunde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2009, Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe derart gekennzeichnet werden und sind innerhalb eines Monats zu melden. Bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden. Die Meldung kann über den Tierarzt, direkt an die Behörde oder über eine Eigenregistrierung bei PETCARD® bzw. ANIMALDATA erfolgen.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sehen nämlich die Meldung von zusätzlichen Daten vor, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Hundes noch nicht bekannt waren. Es sind dies jedenfalls das Geburtsdatum und die Daten eines amtlichen Lichtbildausweises des Tierbesitzers sowie das Datum des Beginns der Hundehaltung und das Herkunftsland des Hundes. Wenn der Tierhalter nicht ohnedies Eigentümer des Hundes ist, sind auch die Daten des Tiereigentümers anzugeben.
ANIMALDATA.COM und PETCARD bieten die Möglichkeit, diese Datenergänzung selbst über die Internet-Änderungsseite durchführen, sofern der Hund bei ANIMALDATA.COM bzw. PETCARD registriert ist. Für Tierbesitzer, die über keinen Internetzugang verfügen, liegen bei den Tierärzten Listen auf, in welche die zu ergänzenden Daten zur Weiterleitung an ANIMALDA-TA.COM bzw. PETCARD eingetragen werden können.
Wenn Sie von diesem Service der Tierärzte, von ANIMALDATA.COM und PETCARD nicht Gebrauch machen wollen, können Sie die amtliche Meldung natürlich auch selbst bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) durchführen.
Jeder Hunde- bzw. Katzenchip kann in der Praxis mit einem speziellen Lesegerät gelesen werden.